Schallschutz - Branche gegen Abweichungen vom Fluglärmschutzgesetz
Das Thema Fluglärm ist nach wie vor ein wichtiges Thema auf der Agenda der Tourismuswirtschaft. Das im Juni 2007 in Kraft getretene novellierte Fluglärmschutzgesetz hatte einen Meilenstein im Verkehrslärmschutz dargestellt. Es war - nach jahrelangen Diskussionen - ein angemessener Kompromiss zwischen dem berechtigten Schutzinteresse der Flughafenanwohner und den Entwicklungszielen der Flughäfen und Airlines. Es schuf so Planungs- und Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Bei der Festlegung der Grenzwerte in diesem Gesetz wurden die aktuellen Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung berücksichtigt. Zudem müssen die Grenzwerte unter Berücksichtigung des Kenntnisstands in Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik immer wieder überprüft werden.
Doch immer wieder wird dieser Kompromiss insbesondere von politischer Seite in Frage gestellt. So wich z.B. der vom Bundesumweltministerium 2009 vorgelegte Entwurf der Schallschutzverordnung (2. FlugLSV) bei den erlaubten Schallpegeln in flughafennahen Gebäuden zu Ungunsten der Flughäfen und Airlines vom Fluglärmschutzgesetz ab. Gemeinsam mit ADV, Barig, BDF, BDLI, BDI, BIEK, Lufthansa, dem Deutschen Verkehrsforum und der Initiative Luftverkehr für Deutschland bezog der BTW Stellung in dieser Sache. Denn nach Ansicht der Luftverkehrswirtschaft waren Anpassungen der Verordnung erforderlich. Der Verordnungsentwurf sah zwar einen Bestandsschutz hinsichtlich bereits erfolgter Lärmschutzmaßnahmen vor. Die Vorgaben für künftige Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden, bei denen die Flughäfen noch keine Kosten erstattet haben, würden jedoch über die Kriterien des Fluglärmschutzes hinaus gehen.
Deshalb forderten die Autoren der Stellungnahme niedrigere Dämmwerte für die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen der Flughäfen. Zudem müsse sich die Festlegung des Erstattungshöchstbetrages auf die Fläche der zu schützenden Aufenthaltsräume in Wohngebäuden und schutzbedürftige Einrichtungen beziehen. Schlafräume müssten auch tatsächlich nachts ständig zum Schlafen benutzt werden. Für eine Verlässlichkeit beim Fluglärmschutz und Rechtsfrieden in der Umgebung von Flughäfen seien klarere Regelungen für den praktischen Vollzug erforderlich. Und die Verbindlichkeit des Fluglärmschutzgesetzes und der damit erzielte Kompromiss dürften nicht durch die Überarbeitung der Fluglärmschutzverordnung in Frage gestellt werden.
Auch mit fragwürdigen Studien wird die öffentliche Diskussion rund um das Thema Fluglärm immer wieder unterfüttert. Zuletzt sorgte im Frühjahr 2010 die so genannte Greiser Studie für Unruhe.
Als tourismusfeindliches Spiel mit der Angst kritisierte der Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft die Vermarktung und Nutzung der Studienergebnisse. Nach Ansicht des BTW stehen die Ergebnisse, nach denen nächtlicher Lärm angeblich das Risiko für Herzkreislauferkrankungen erhöht, auf wissenschaftlich wackligen Füßen. Eine frühere Studie von Prof. Eberhard Greiser zur Korrelation zwischen Fluglärmbelastung und der Verordnungshäufigkeit von Arzneimitteln war in der wissenschaftlichen Beurteilung äußerst umstritten und konnte auch in Gerichtsverfahren nicht überzeugen. Umweltbundesamt und Vertreter der Grünen nutzten die Argumente der neuen Studie trotzdem zur Untermauerung ihrer Forderungen nach verstärktem Schallschutz und einer Reduzierung der Nachtflüge an deutschen Flughäfen.
Dabei sind die Verkehrsflugzeuge in den vergangenen 30 Jahren um durchschnittlich 70 Prozent leiser geworden. Zudem stehen den Flughafenanwohnern bereits heute wirkungsvolle Schallschutzmaßnahmen zu. So hat die deutsche Luftverkehrswirtschaft in den vergangenen Jahrzehnten über 470 Millionen Euro in passive Schallschutzmaßnahmen wie Schallschutzfenster oder Lüfter investiert. Die großen deutschen Flughäfen brauchten Nachtflüge, um international wettbewerbsfähig zu bleiben, wie auch das Flughafenkonzept der Bundesregierung betont. Und weitere finanzielle Belastungen durch noch stärkere Lärmschutzerfordernisse sind aus Sicht der Tourismuswirtschaft völlig unverhältnismäßig.
