Die politischen Themen des BTW 

Unternehmensteuer und Erbschaftsteuer mittelstandsfreundlich gestalten

Unternehmensteuer

 

Auch in Punkto Unternehmensteuer hat das Wachstumsbeschleunigungsgesetz in Teilen positive Effekte für zahlreiche Unternehmen der Tourismuswirtschaft mit sich gebracht. Zwar reichen die durch das Gesetz vorgenommenen Korrekturen der Unternehmensteuerreform nicht ganz an die Forderungen des BTW heran. Nichtsdestotrotz stellen sie einen sinnvollen und wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar. Denn an der 2008 in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform hatten viele Unternehmer der Branche heftig zu knabbern. Dabei war das Ziel der Reform ursprünglich, den Standort Deutschland für Unternehmen attraktiver zu machen und die Wirtschaft um rund fünf Milliarden Euro zu entlasten.

 

Allerdings wurden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Mieten, Pachten und Leasingraten nicht mehr wie zuvor als Betriebsausgaben abgezogen, sondern steuererhöhend hinzugerechnet. Der Berechnung zu Grunde gelegt wurden 65 Prozent von Miete, Pacht und Leasing. Von dieser Summe wurde ein Freibetrag von 100.000 Euro abgezogen und 25 Prozent des dann überbleibenden Betrags der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzugerechnet. Durch diese erfolgten Änderungen hat die Unternehmensteuerreform viele Unternehmen - anders als geplant - nicht ent-, sondern massiv belastet.

 

Betroffen waren unter anderem Hotels, Gaststätten, Reisebusunternehmen oder Reisebüros. Da Pachtzahlungen die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage erhöhten, mussten nun selbst Unternehmen, die keinen Gewinn erwirtschafteten, zum Teil Gewerbesteuer zahlen. Besonders stark betroffen waren Betriebe in Innenstädten, da dort die Mieten und Pachten besonders hoch sind. Die Hinzurechnungen wurden durch die entlastenden Elemente der Steuerreform nicht aufgefangen, wie von den Befürwortern der Reform immer wieder argumentiert wurde. Denn sie waren häufig höher als der Freibetrag von 100.000 Euro und höher als die Einkommensteuer, mit der sie verrechnet werden konnten. Auch die Senkung der Körperschaftsteuer und die neue einheitliche Messzahl von 3,5 Prozent bei der Gewerbesteuer konnten die zusätzlichen Belastungen oft nicht ausgleichen.

 

Das zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Wachstumsbeschleunigungsgesetz enthält nun deutliche Verbesserungen dieser mittelstandsfeindlichen Vorgaben. Unter anderem wurde es Firmen erleichtert, Verluste steuermindernd geltend zu machen. Der rechnerische  Finanzierungsanteil wurde von 65 auf 50 Prozent abgesenkt und auch die Bestimmungen zum Abzug von Zinsaufwendungen („Zinsschranke") wurden gelockert. Weitere Nachjustierungen der Unternehmensteuer werden aber aus Sicht des BTW noch notwendig sein. Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer sollten möglichst vollständig abgeschafft werden. Zumindest aber fordert die Tourismuswirtschaft eine weitere Absenkung des Finanzierungsanteils auf maximal 25 Prozent sowie eine Erhöhung des Freibetrages von derzeit 100.000 auf mindestens 200.000 Euro.

 

 

Erbschaftsteuer

 

Auch hinsichtlich des Themas Erbschaftsteuer enthält das Anfang 2010 in Kraft getretene Wachstumsbeschleunigungsgesetz wichtige Korrekturen des zuletzt erst Anfang 2009 reformierten Erbschaftsteuerrechts. Die Reform sah damals vor, dass ein Unternehmen vom Erben zehn Jahre lang fortgeführt werden musste, um künftig von der Erbschaftsteuer befreit zu werden.

 

ErbschaftsteuerDas galt allerdings nur, wenn die Lohnsumme der Beschäftigten nach zehn Jahren mindestens 1.000 Prozent der Ausgangssumme betrug. Für Erben, die ein geerbtes Unternehmen sieben Jahre hielten, sollten 85 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei bleiben - vorausgesetzt, die Lohnsumme betrug nach sieben Jahren nicht weniger als 650 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Erbfälle konnten so schnell zu einer wesentlichen Schwächung gerade mittelständischer Betriebe führen. Denn der Erbe konnte auf ein beispielsweise durch die Wirtschaftskrise bedingtes schwächeres Geschäft nicht flexibel reagieren, sondern hatte nur die wenig hilfreiche Wahl zwischen (nahezu voller) Lohnfortzahlung oder dem Begleichen der Erbschaftsteuer.

 

Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz enthält nun deutliche Korrekturen dieser mittelstandsfeindlichen Regelungen. So müssen die Erben das Unternehmen für eine weitgehende Steuerbefreiung nicht sieben, sondern nur noch fünf Jahre halten. Die geforderte Lohnsumme wurde von 650 auf 400 Prozent gesenkt. Für die volle Steuerbefreiung wurde die Haltefrist von zehn auf sieben Jahre und die geforderte Lohnsumme entsprechend von 1.000 auf 700 Prozent korrigiert. Zudem greift die Lohnsummenklausel jetzt erst bei Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern. Auch in diesem Fall sind von der neuen Regierung Argumente und Forderungen ernst genommen und teilweise umgesetzt worden, die der BTW bereits vor der Anfang 2009 in Kraft getretenen Reform und auch im Wahljahr immer wieder gegenüber der Politik vorgebracht hatte.

 

Nach wie vor allerdings ist der BTW der Meinung, dass die vollständige Abschaffung der Erbschaftsteuer konsequent wäre. Denn die Erbschaftsteuer führt noch immer zu - wenn auch mittlerweile reduzierten - Belastungen von Firmenerben. Zum anderen betragen die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer weniger als ein Prozent des gesamten Steueraufkommens, sodass die Komplexität des Gesetzes und das Steueraufkommen in keinem Verhältnis stehen. Mindestens aber muss die Übertragung von Betriebsvermögen weiter erleichtert und damit die Unternehmensnachfolge gesichert werden. Den Weg in die richtige Richtung hat in dieser Frage das Wachstumsbeschleunigungsgesetz eingeschlagen. Weitere Korrekturen sind aber noch nötig.