Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW) e.V.
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Wie das Bundeswirtschaftsministerium heute mitteilte, können Unternehmen für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, nun rückwirkend bei der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe II wählen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Hilfe stützen: „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Damit wird die Überbrückungshilfe II für viele Unternehmen auch ohne den Nachweis von Verlusten möglich. Eine Änderung bereits gestellter Anträge ist dafür nicht notwendig. In seiner Pressemitteilung informiert das Ministerium wie folgt...