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Entgelte, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern bezahlt, unterliegen nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung. Dies hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25. Juli im Fall Frosch Sportreisen entschieden. Zu diesem Urteil gegen die so genannte Urlaubssteuer liegen nun die Urteilsgründe vor. Für den BFH würde die Hinzurechnung voraussetzen, dass neben dem Vorliegen eines Miet- oder Pachtvertrages die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Letzteres verneinte der BFH, da bei einer nur kurzfristigen Überlassung der Hotelzimmer auch nur eine entsprechend kurzfristige Eigentümerstellung der Klägerin zu unterstellen sei. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder dem Umlaufvermögen sei der konkrete Geschäftsgegenstand des Unternehmens zu berücksichtigen und --soweit wie möglich-- auf die betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen. Insofern sei entscheidend, dass das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters wie der Klägerin typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen Wirtschaftsgüter erfordere. Vielmehr diene die nur zeitlich begrenzte Nutzung der Wirtschaftsgüter dem Bedürfnis des Reiseveranstalters, sich ständig an dem Wandel unterliegende Markterfordernisse (wie z.B. veränderte Kundenwünsche oder veränderte Verhältnisse am Zielort der Reise) anpassen zu können.

Damit folgt das Gericht auch der Ansicht des BTW nach der es sich im Fall der Urlaubssteuer ganz klar um Umlauf- und nicht um Anlagevermögen handelt. Das Urteil in diesem so häufig auch von der Politik als Präzendenzfall bezeichneten Fall muss nun möglichst schnell für allgemeinverbindlich erklärt werden, damit die Reiseveranstalter endlich die nötige Rechtssicherheit erhalten. Mehr Informationen zu den Urteilsgründen finden Sie hier...