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Bundestag und Bundesrat haben den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen. Damit wird auch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31. Januar 2021 verlängert. Konkret wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vom 01. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 für solche Unternehmen ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, soll dies auch für Unternehmen gelten, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Für viele Betriebe ist dies ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, sind doch die vollständigen Zahlungen der November- und Dezemberhilfen erst im neuen Jahr zu erwarten.