Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW) e.V.
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Das Bundeswirtschaftsministerium hat in seinen FAQ zu den Coronahilfen klargestellt, dass Unternehmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Schließungsverfügung Überbrückungshilfe III Plus beantragen können, wenn der laufende Geschäftsbetrieb unwirtschaftlich wäre. Im Wortlaut heißt es: 

"Unternehmen, die im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen, wie z.B. der 3G- oder 2G-Regel, oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder gar freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, können Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Bei entsprechenden Umsatzeinbrüchen von mindestens 30% im Vergleich zu 2019 erhalten sie laufende Fixkosten erstattet. Das hilft unter anderem betroffenen Betrieben in der Gastronomie, Konzertveranstaltern oder auch Betreibern von Weihnachtsmarktständen."