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Die neue Überbrückungshilfe IV für die Fördermonate Januar bis März 2022 kann ab sofort beantragt werden. Das teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Wie bei den Vorgängerhilfen werden die Anträge über die Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de über prüfende Dritte gestellt . Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022, jene für Änderungsanträge am 30. Juni. Erste Abschlagszahlungen sollen in den kommenden Wochen ausgezahlt werden ausgezahlt, erklärte der neue Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck gegenüber der dpa.

Auch die FAQ zur Überbrückungshilfe IV sind mittlerweile online. Zu den zentralen Inhalten gehört:

  • Die Fixkostenerstattung ist nun auf maximal 90 Prozent beschränkt, in der Überbrückungshilfe III waren es noch bis zu 100 Prozent.
  • Antragsberechtigt sind Betriebe, wenn sie vor dem 30. September 2021 gegründet wurden.
  • Umsatzrückgang muss mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat aus 2019 sein.
  • Antragsberechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.
  • Sonderregel für den Monat Januar 2022: Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.