Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW) e.V.
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Die Bundesregierung hat ihre Coronaschutzpläne für Herbst und Winter vorgestellt. Die Eckpunkte enthalten eine klare Absage an Lockdowns. Zudem wies Bundesjustizminister Marco Buschmann konkret auf die notwendige Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen hin. Gelten soll allerdings weiterhin die Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr. Abzuwarten bleibt, wie sich die Details zu den weitergehenden Schutzmaßnahmen gestalten, die die Bundesländer unter bestimmen Voraussetzungen mit Parlamentsbeschluss verhängen dürfen.

Im Detail enthalten die Eckpunkte u.a. folgende für die Tourismuswirtschaft relevante Punkte:

Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:

Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen

  • Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr. 
  •   …

Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder: Die Länder können weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese möglichen Maßnahmen in Länderverantwortung sind:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr. 
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt. 

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten. 
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum. 
  • Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Der Vorschlag für die Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes soll voraussichtlich noch im August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Die Abstimmungen in Bundestag und Bundesrat sollen Anfang bis Mitte September folgen.

Die vollständige Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie hier…